RS Vwgh 1994/2/18 93/12/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1994
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §6 Abs1;
BDG 1979 §62;

Rechtssatz

Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses liegt darin, daß Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw Verordnungen) geltend gemacht werden können (Hinweis: E 27.9.1990, 90/12/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120065.X01

Im RIS seit

28.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten