RS Vwgh 1994/2/18 93/12/0078

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Veröffentlicht am 18.02.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
DVG 1958 §13;
GehG 1956 §12 Abs9;

Rechtssatz

Daraus, daß das Gesetz die Entscheidung über den Vorrückungsstichtag zu einem nach der Ernennung des Beamten liegenden Zeitpunkt nicht ausschließt, kann kein Recht des Beamten auf Abänderung einer rechtskräftigen Feststellung des Vorrückungsstichtages infolge einer behaupteten nachträglichen Sachverhaltsänderung abgeleitet werden (hier: höherwertige Verwendung aufgrund Studienabschlusses) - dagegen bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120078.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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