RS Vwgh 1994/2/18 91/12/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1994
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Nur der Wegfall einer Leitungsfunktion im engeren Sinne stellt eine objektive Ungleichwertigkeit zweier Verwendungen innerhalb der selben Verwendungsgruppe iSd § 40 Abs 2 Z 2 BDG 1979 dar (Hinweis: E 17.3.1986, 85/12/0089). Bei Funktionen auf unterster Ebene bei einer nachgeordneten Dienststelle kommt es auf den Funktionsunterschied Leitung/Stellvertretung nicht an (hier: Abteilungskommandant der Krankenabteilung eines landesgerichtlichen Gefangenenhauses/Stellvertretung des Abteilungskommandanten des ersten Stocks des Gefangenenhauses).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991120231.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten