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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;Rechtssatz
Nur der Wegfall einer Leitungsfunktion im engeren Sinne stellt eine objektive Ungleichwertigkeit zweier Verwendungen innerhalb der selben Verwendungsgruppe iSd § 40 Abs 2 Z 2 BDG 1979 dar (Hinweis: E 17.3.1986, 85/12/0089). Bei Funktionen auf unterster Ebene bei einer nachgeordneten Dienststelle kommt es auf den Funktionsunterschied Leitung/Stellvertretung nicht an (hier: Abteilungskommandant der Krankenabteilung eines landesgerichtlichen Gefangenenhauses/Stellvertretung des Abteilungskommandanten des ersten Stocks des Gefangenenhauses).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991120231.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.03.2011