TE Vfgh Beschluss 2004/6/21 B750/01

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Veröffentlicht am 21.06.2004
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Index

81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
WRG 1959 §117 Abs4
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Verneinung eines Entschädigungsanspruches für eingeräumte Dienstbarkeiten im Zuge der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an die beteiligte Partei mangels Legitimation infolge Möglichkeit der Anrufung des Gerichtes; Zurückweisung der Beschwerde auch hinsichtlich des Auftrags an die Beteiligte zur Entrichtung von Gebühren mangels Beschwer bzw Betroffenheit des Beschwerdeführers; im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Spruch

1. Die Beschwerde wird, insoweit sie die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides bekämpft, zurückgewiesen. 1. Die Beschwerde wird, insoweit sie die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides bekämpft, zurückgewiesen.

2. Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerde, soweit sie Spruchpunkt I. des Bescheides betrifft, abgelehnt. 2. Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerde, soweit sie Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides betrifft, abgelehnt.

Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung:

I. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:römisch eins. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer näher bezeichneter Liegenschaften in der Gemeinde Wilhelmsburg. Im Bereich dieser Liegenschaften verläuft die II. Wiener Hochquellenwasserleitung der Wiener Wasserwerke. Um Hangrutschungen zu vermeiden wurden dort zahlreiche Hangdrainagen ohne vorherige wasserrechtliche Bewilligung errichtet. Auf Antrag der Beschwerdeführer wurde zunächst der Stadt Wien die Entfernung der Drainagierung bescheidmäßig aufgetragen. Die Stadt Wien ersuchte daraufhin um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der Drainagierung, die mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 22. März 2001 erteilt wurde, der im Spruchpunkt II. ausspricht, daß für die eingeräumte Dienstbarkeit keine Sach- oder Geldleistungen an die Beschwerdeführer zu leiste sind. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer näher bezeichneter Liegenschaften in der Gemeinde Wilhelmsburg. Im Bereich dieser Liegenschaften verläuft die römisch zwei. Wiener Hochquellenwasserleitung der Wiener Wasserwerke. Um Hangrutschungen zu vermeiden wurden dort zahlreiche Hangdrainagen ohne vorherige wasserrechtliche Bewilligung errichtet. Auf Antrag der Beschwerdeführer wurde zunächst der Stadt Wien die Entfernung der Drainagierung bescheidmäßig aufgetragen. Die Stadt Wien ersuchte daraufhin um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der Drainagierung, die mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 22. März 2001 erteilt wurde, der im Spruchpunkt römisch zwei. ausspricht, daß für die eingeräumte Dienstbarkeit keine Sach- oder Geldleistungen an die Beschwerdeführer zu leiste sind.

§117 Abs4 WRG sieht bei jenen wasserrechtlichen Bescheiden, die über eine Entschädigung absprechen, die Möglichkeit vor, durch Klagserhebung das Außerkrafttreten des Bescheides herbeizuführen und damit den eventuellen Entschädigungsanspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Angesichts dieser Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung können derartige Bescheide nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden (vgl. VfSlg. 11811/1988, 12386/1990, 14161/1995). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besteht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht nur dann, wenn die Verwaltungsbehörde eine Entschädigung in bestimmter Höhe zuerkannt hat, sondern auch dann, wenn sie das Bestehen eines Entschädigungsanspruches dem Grunde nach verneint, einen Entschädigungsantrag demnach abgewiesen hat (vgl. VfSlg. 13979/1994). §117 Abs4 WRG sieht bei jenen wasserrechtlichen Bescheiden, die über eine Entschädigung absprechen, die Möglichkeit vor, durch Klagserhebung das Außerkrafttreten des Bescheides herbeizuführen und damit den eventuellen Entschädigungsanspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Angesichts dieser Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung können derartige Bescheide nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden vergleiche VfSlg. 11811/1988, 12386/1990, 14161/1995). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besteht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht nur dann, wenn die Verwaltungsbehörde eine Entschädigung in bestimmter Höhe zuerkannt hat, sondern auch dann, wenn sie das Bestehen eines Entschädigungsanspruches dem Grunde nach verneint, einen Entschädigungsantrag demnach abgewiesen hat vergleiche VfSlg. 13979/1994).

Wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel um den Bescheid außer Kraft zu setzen und die Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen nicht genutzt, so ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 3424/1958, 3425/1958, 4266/1962, 5941/1969, 9630/1983) die Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht gegeben. Wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel um den Bescheid außer Kraft zu setzen und die Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen nicht genutzt, so ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 3424/1958, 3425/1958, 4266/1962, 5941/1969, 9630/1983) die Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht gegeben.

Ebenso mangelt es an der Legitimation betreffend den Spruchpunkt III. des Bescheides, indem der Stadt Wien die Entrichtung von Gebühren aufgetragen wird; dies deshalb, da es an der Beschwer bzw. Betroffenheit der Beschwerdeführer fehlt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn der bekämpfte Bescheid irgendein subjektives Recht der Beschwerdeführer verletzen konnte, d.h. wenn die bescheidmäßigen Anordnungen und Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (VfSlg. 10.576/1985, 15.146/1998). Ebenso mangelt es an der Legitimation betreffend den Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides, indem der Stadt Wien die Entrichtung von Gebühren aufgetragen wird; dies deshalb, da es an der Beschwer bzw. Betroffenheit der Beschwerdeführer fehlt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn der bekämpfte Bescheid irgendein subjektives Recht der Beschwerdeführer verletzen konnte, d.h. wenn die bescheidmäßigen Anordnungen und Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (VfSlg. 10.576/1985, 15.146/1998).

Diese Voraussetzungen sind bezüglich des Spruchpunktes III. nicht gegeben.Diese Voraussetzungen sind bezüglich des Spruchpunktes römisch drei. nicht gegeben.

Im Umfang der Spruchpunkte II. und III. war die Beschwerde daher mangels Legitimation zurückzuweisen. Im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. war die Beschwerde daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

II. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, insoweit von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Schlagworte

Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, VfGH / Legitimation, Wasserrecht, Entschädigung für die Einräumung von Zwangsrechten, Kompetenz sukzessive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B750.2001

Dokumentnummer

JFT_09959379_01B00750_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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