RS Vwgh 1994/2/18 91/12/0231

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Veröffentlicht am 18.02.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Eine Verwendungsänderung ist nur dann qualifiziert iSd § 40 Abs 2 Z 1 BDG 1979, wenn die zu erwartende Laufbahnverschlechterung ihre unmittelbare und mit Wahrscheinlichkeit zu gewärtigende Folge ist (Hinweis: E 20.10.1981, 81/12/0088, VwSlg 10567 A/1981; hier: Eine allenfalls mit der Personalmaßnahme verbundene Verringerung der Hoffnungen auf zukünftige "Laufbahnaussichten" reicht dazu nicht aus; vgl E 28.4.1993, 92/12/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991120231.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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