Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §40 Abs2 Z1;Rechtssatz
Eine Verwendungsänderung ist nur dann qualifiziert iSd § 40 Abs 2 Z 1 BDG 1979, wenn die zu erwartende Laufbahnverschlechterung ihre unmittelbare und mit Wahrscheinlichkeit zu gewärtigende Folge ist (Hinweis: E 20.10.1981, 81/12/0088, VwSlg 10567 A/1981; hier: Eine allenfalls mit der Personalmaßnahme verbundene Verringerung der Hoffnungen auf zukünftige "Laufbahnaussichten" reicht dazu nicht aus; vgl E 28.4.1993, 92/12/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991120231.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.03.2011