RS Vwgh 1994/2/18 93/07/0124

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Veröffentlicht am 18.02.1994
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §68 Abs1;
FlVfGG §6 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §26 Abs1;

Rechtssatz

§ 26 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 nennt nicht den Zeitpunkt, zu dem das in dieser Bestimmung vorgesehene Erlöschen von Grunddienstbarkeiten eintritt. Aus der Stellung dieser Bestimmung im System des Tir FlVfLG 1978 folgt aber, daß dieses Erlöschen mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes verbunden ist (Hinweis E 16.6.1975 306/75, E 5.12.1989, 89/07/0072). Wird eine Grunddienstbarkeit im Zusammenlegungsplan nicht ausdrücklich aufrechterhalten, so erlischt sie kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070124.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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