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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §87 Abs2 idF 1993/029;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/04/0208 3Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung, ob das Absehen vom Entzug der Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 2 GewO 1973 "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist", kommt es nur darauf an, daß die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit erfüllt werden. Eine davon losgelöste Vorteilsabwägung und Nachteilsabwägung ist nicht vorzunehmen. Solange nicht die Erwartung der Zahlung bei Fälligkeit besteht, ist auch eine den Abbau von Schulden in sich schließende Unternehmensentwicklung rechtlich nicht erheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040002.X04Im RIS seit
20.11.2000