RS Vwgh 1994/2/22 94/04/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1994
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs2 idF 1993/029;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/04/0208 3

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob das Absehen vom Entzug der Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 2 GewO 1973 "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist", kommt es nur darauf an, daß die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit erfüllt werden. Eine davon losgelöste Vorteilsabwägung und Nachteilsabwägung ist nicht vorzunehmen. Solange nicht die Erwartung der Zahlung bei Fälligkeit besteht, ist auch eine den Abbau von Schulden in sich schließende Unternehmensentwicklung rechtlich nicht erheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040002.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten