RS Vwgh 1994/2/22 93/07/0191

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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Index

L37293 Wasserabgabe Niederösterreich
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/09 Gemeindeaufsicht
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

BGdAG 1967 §3 Abs1;
B-VG Art10 Abs2;
B-VG Art119a Abs3;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §27;
VwRallg;
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978;
WRG 1959 §36 Abs1;

Rechtssatz

Das NÖ WasserleitungsanschlußG 1978 ist in Ausführung des § 36 Abs 1 WRG ergangen. Die Vollziehung dieses Gesetzes steht nach Art 10 Abs 2 dritter Satz B-VG dem Bund zu, sodaß sich die Zuständigkeit der Gemeindeaufsichtsbehörde nach dem BGdAG richtet. Dieses sieht in § 3 Abs 1 als Aufsichtsbehörde den Landeshauptmann oder die von ihm delegierte Bezirkshauptmannschaft vor. Die NÖ Landesregierung kommt daher als Vorstellungsbehörde nicht in Betracht, was zur Zurückweisung einer gegen sie gerichteten Säumnisbeschwerde zu führen hat.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070191.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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