RS Vwgh 1994/2/22 93/12/0204

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §8;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/07 93/16/0145 4

Stammrechtssatz

Wenn auch den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zukommt, so sind sie doch für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam. Die Gesetzesmaterialien sind nur dann zur Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt Anlaß gibt (Hinweis E 6.3.1989, 88/15/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120204.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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