RS Vwgh 1994/2/22 93/07/0113

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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L69312 Wasserversorgung Schongebiet Kärnten
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WasserschongebietsV Krnt 1992;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs2;
WRG 1959 §34 Abs6;

Rechtssatz

Da Wasserschongebietsverordnungen dem Schutz der Wasserversorgung dienen und in solchen Verordnungen nur Maßnahmen verboten werden dürfen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, sind Maßnahmen, die nach einer Schongebietsverordnung verboten sind - die Gesetzeskonformität einer solchen Verordnung vorausgesetzt - Maßnahmen iSd § 34 Abs 6 WRG, die die Wasserversorgung beeinträchtigen können. Dazu gehören jedenfalls Maßnahmen und Anlagen, die nach der Krnt WasserschongebietsV 1992 verboten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070113.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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