RS Vwgh 1994/2/22 93/07/0113

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102 Abs1 litb idF 1969/207;
WRG 1959 §31c;
WRG 1959;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1622/69 E 12. März 1971 VwSlg 7990 A/1971 RS 2

Stammrechtssatz

Die bloße Möglichkeit einer Wasserverunreinigung im Bereiche bestimmter Anlagen, wie dies § 31a im Auge hat, stellt noch keinen Sachverhalt dar, der die konkrete Berührung fremder Rechte durch Errichtung oder Betrieb solcher Anlagen aufzuzeigen vermöchte. Den Inhaber von Rechten im Sinne des § 102 Abs 1 lit b kommt daher im Bewilligungsverfahren nach § 31a keine Parteistellung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070113.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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