RS Vwgh 1994/2/22 93/04/0224

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §29;
GewO 1973 §349 Abs3;
MeisterprüfungsO Friseur;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vermag der dem angefochtenen Bescheid offenbar zugrundeliegenden Rechtsansicht der belangten Behörde, als Rechtsvorschrift iSd § 29 erster Satz GewO 1973 seien auch die Prüfungsvorschriften zur Erlangung des jeweiligen Befähigungsnachweises heranzuziehen, nicht zu folgen. Der Inhalt dieser Prüfungsvorschriften mag allenfalls für die Beurteilung nach dem zweiten Satz des § 29 GewO 1973 bedeutsam sein. Es war daher verfehlt, wenn die belangte Behörde aus dem Umstand, daß in der für das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher geltenden Meisterprüfungsordnung, BGBl Nr 326/1981, der Prüfungsgegenstand "elementare Fußpflege" vorgesehen ist, ohne Einhaltung des im § 349 Abs 3 GewO 1973 vorgesehenen Verfahrens die Rechtsfrage nach dem Umfang der der Beschwerdeführerin zustehenden Gewerbeberechtigung selbst zu lösen versuchte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040224.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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