RS Vwgh 1994/2/22 94/04/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §1;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §361 idF 1993/029;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/04/0018 94/04/0019

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde hat das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden; eine gesetzliche Änderung des Instanzenzuges während des Laufes eines anhängigen Verfahrens ist von der Verwaltungsbehörde zu beachten (Hinweis E 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Es ist daher auch die Beurteilung, ob die belangte Behörde zu einer meritorischen Berufungsentscheidung zuständig ist, nach den im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung geltenden Verfahrensvorschriften zu treffen (Hinweis: Ringhofer, Österr Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, E 165 ff zu § 66).

Schlagworte

Instanzenzug Änderung der Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040008.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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