RS Vwgh 1994/2/22 92/04/0249

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §42 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2279/74 E 8. Juli 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Der Übergang der Zuständigkeit auf den VwGH erstreckt sich nicht nur auf den zuständigen BM, sondern auch auf jene Stellen, mit denen dieser bei seiner Verfügung das Einvernehmen herzustellen gehabt hätte.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040249.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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