RS Vwgh 1994/2/22 92/04/0214

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §338 Abs1;
GewO 1973 §338 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §367 Z59 idF 1988/399;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wie sich aus dem objektiv zu erkennenden Wortlaut des Schuldspruches ergibt, erschöpft sich die Tatanlastung darin, daß

der Bf "als Betriebsinhaber... zu verantworten (habe), daß Organen

der... das Betreten... nicht ermöglicht wurde". Worin ein

"Nichtermöglichen" des Betretens des Betriebes entsprechend den Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des § 338 Abs 1 und Abs 2 GewO 1973 bestanden haben soll bzw durch welches Verhalten des Bf als Betriebsinhaber dies geschehen sein soll, ist aus dem spruchgemäßen Tatvorwurf nicht ableitbar. Eine sich im wesentlichen als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung wird jedenfalls den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040214.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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