RS Vwgh 1994/2/22 93/14/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/13/0079 E 29. April 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wortfolge "gleichen Familienstandes" stellt nicht nur darauf ab, ob der Steuerpflichtige ledig (geschieden, verwitwet) oder verheiratet ist, sondern es ist damit auch die Anzahl der Kinder gemeint, für die er zu sorgen hat (Hinweis E 24.11.1987, 87/14/0152, Einleitungsbeschluß des VfGH im Verfahren G 188, 189/91). Durch die dem Steuerpflichtigen obliegende Unterhaltsverpflichtung für vier Kinder wird das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit iSd § 34 Abs 2 EStG 1972 nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140207.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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