RS Vwgh 1994/2/22 92/04/0249

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §42 Abs4;
VwGG §62 Abs2;

Rechtssatz

Wirkt die Partei bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes nicht mit, dann steht es der Behörde bzw dem Verwaltungsgerichtshof, wenn die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache im Grunde des Art 132 B-VG auf diesen übergegangen ist, frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 Abs 2 AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch für den Antragsteller negative Schlüsse zu ziehen.

Schlagworte

freie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040249.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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