RS Vfgh 1988/6/11 B862/87

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Veröffentlicht am 11.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1
ZPO §148 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist als verspätet

Rechtssatz

Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als verspätet.

Die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde wurde durch einen Irrtum einer Kanzleiangestellten und der daraus folgenden falschen Fristvormerkung gehindert. Das Versehen einer Kanzleikraft bei der Vormerkung des Termins für den Ablauf der Beschwerdefrist wurde nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wiederholt als Fehler, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht, und damit als ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindernder minderer Grad des Versehens iSd §146 Abs1 ZPO qualifiziert (VfGH 25.09.87, B153/87, 27.11.87, B1032/87 ua.). Dieses Hindernis fiel allerdings nicht erst mit Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes am 05.08.87, sondern schon früher weg:

Als der Beschwerdevertreter am 26.01.87 die Beschwerde diktierte, war die vom Datum der Zustellung des Bescheides (das war der 09.12.86) an zu berechnende sechswöchige Beschwerdefrist schon abgelaufen. Das Hindernis zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde fiel aber im Zeitpunkt des Diktats der Beschwerde weg, da der Beschwerdevertreter dabei richtigerweise davon ausging, daß der bekämpfte Bescheid am 09.12.86 zugestellt wurde, und damit den seinerzeitigen Fehler erkennen mußte. Gerade angesichts einer größeren Anzahl von in diesem Zeitraum vom Beschwerdevertreter beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden gegen gleichartige Bescheide mußte dem Beschwerdevertreter jedenfalls beim Diktat der in Rede stehenden Beschwerde auffallen, daß in dieser Beschwerdesache seit Zustellung des Bescheides bereits ein wesentlich längerer Zeitraum verstrichen war als in den anderen, in diesem Zeitabschnitt erledigten Beschwerdesachen.

Entscheidungstexte

  • B 862/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.1988 B 862/87

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B862.1987

Dokumentnummer

JFR_10119389_87B00862_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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