RS Vwgh 1994/2/22 93/14/0207

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs2;

Rechtssatz

Für die Jahre bis einschließlich 1988 ist - mangels Anlaßfalleigenschaft iSd Art 140 Abs 7 B-VG - die Bestimmung des § 34 Abs 2 EStG 1972 in der Fassung vor der Aufhebung der Worte "und gleichen Familienstandes" durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.1991, G 188, 189/91-15, anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140207.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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