RS Vwgh 1994/2/22 93/12/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

ABGB §5;
NGZG 1971 §16a Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/25 93/12/0203 8

Stammrechtssatz

Erfolgt eine Regelung nach den Materialien zur "Klarstellung" der Rechtslage, so ist sie dennoch nicht schon vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden, wenn dieses ausdrücklich für einen späteren Zeitpunkt (Legisvakanz) normiert ist (hier: § 16a Abs 3 NGZG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120204.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten