RS Vwgh 1994/2/23 90/13/0075

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;

Rechtssatz

Vermag ein Abgabenpflichtige die Herkunft der zur Deckung seiner Ausgaben erforderlichen Mittel nicht nachzuweisen, kann zwar allenfalls ein einzelner Hinweis auf eine KONKRETE wirtschaftliche Aktivität genügen, um schlüssig das Vorliegen einer bestimmten Einkunftsquelle darzutun. Ohne den geringsten Anhaltspunkt für eine TATSÄCHLICHE Erwerbstätigkeit können vermutete Einkünfte aber auch nicht im Schätzungswege angesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130075.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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