RS Vfgh 1988/6/11 V16/88, V17/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1988
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art87 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Beschlüsse von Personalsenaten der Gerichte über die Festsetzung der Geschäftsverteilung sind Akte der Gerichtsbarkeit Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages wegen Aussichtslosigkeit mangels Vorliegens einer Verordnung iS des Art139 Abs1 B-VG

Rechtssatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit.

Voraussetzung für einen (Individual-)Antrag gemäß Art139 B-VG ist ua. das Vorliegen einer Verordnung, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, handelt es sich bei den Geschäftsverteilungen des Kreisgerichtes Wels und des OLG Linz um Beschlüsse von Personalsenaten der Gerichte über die Festsetzung der Geschäftsverteilung. Sie betreffen zwar Justizverwaltungsangelegenheiten, da sich aber die Richter der Personalsenate bei Festlegung der Geschäftsverteilung gemäß Art87 Abs2 B-VG in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden, sind solche Beschlüsse eines Personalsenates Akte der Gerichtsbarkeit (vgl. zB VfGH 30.09.77 B154/77 oder VfSlg. 10543/1985). Eine Verordnung iSd Art139 B-VG liegt somit nicht vor.

Entscheidungstexte

  • V 16,17/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.1988 V 16,17/88

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V16.1988

Dokumentnummer

JFR_10119389_88V00016_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten