RS Vwgh 1994/2/23 94/01/0026

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
MRKZP 04te Art2 Abs2;
MRKZP 04te Art2 Abs3;

Rechtssatz

Das in Art 2 Abs 2 04te MRKZP verfassungsgesetzlich eingeräumte Recht (dessen Ausübung gem Art 2 Abs 3 04te MRKZP unter bestimmten Voraussetzungen Einschränkungen unterworfen werden kann), hat damit, daß dem dem Asylwerber - für den Fall, daß er als Flüchtling anzusehen wäre - zuzubilligenden Sicherheitsbedürfnis bereits dadurch entsprochen wurde, daß er sich nach Verlassen seines Heimatlandes in einem sicheren Staat (hier Slowenien) befunden hat und diese Sicherheit schon hätte dort in Anspruch nehmen können, nichts zu tun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010026.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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