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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Das in Art 2 Abs 2 04te MRKZP verfassungsgesetzlich eingeräumte Recht (dessen Ausübung gem Art 2 Abs 3 04te MRKZP unter bestimmten Voraussetzungen Einschränkungen unterworfen werden kann), hat damit, daß dem dem Asylwerber - für den Fall, daß er als Flüchtling anzusehen wäre - zuzubilligenden Sicherheitsbedürfnis bereits dadurch entsprochen wurde, daß er sich nach Verlassen seines Heimatlandes in einem sicheren Staat (hier Slowenien) befunden hat und diese Sicherheit schon hätte dort in Anspruch nehmen können, nichts zu tun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010026.X03Im RIS seit
20.11.2000