RS Vfgh 1988/6/11 V39/87

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Veröffentlicht am 11.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §35 Abs1
ZPO §72 Abs1
ZPO §381

Leitsatz

Zuspruch von Barauslagenersatz an den als Verfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt nur im belegten Umfang

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof sieht sich in sinngemäßer Anwendung des §381 ZPO (§35 Abs1 VfGG) nicht in der Lage, einen über die belegte Einschreibgebühr (S 32,--) sowie die Kosten für die vom Verfahrenshelfer offenkundig hergestellten Kopien (30 Seiten zu je S 2,--) hinausgehenden Barauslagenersatz zuzusprechen.

Abweisung des Mehrbegehrens.

Entscheidungstexte

  • V 39/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.1988 V 39/87

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V39.1987

Dokumentnummer

JFR_10119389_87V00039_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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