RS Vfgh 1988/6/11 B1272/87

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Veröffentlicht am 11.06.1988
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art15 Abs1
B-VG Art83 Abs2
Tir GVG 1983 §1 Abs1 Z1

Leitsatz

Landwirtschaftlich genutzte Fläche; rechtmäßige Inanspruchnahme der Zuständgikeit durch die Grundverkehrsbehörde; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Rechtssatz

Bei verfassungskonformer Auslegung des §1 Abs1 Z1 Tir. GVG 1983 ist davon auszugehen, daß der Landesgesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Grundverkehrs (soweit es sich um den Rechtserwerb durch Inländer handelt) nur den Verkehr mit solchen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen darf, die gegenwärtig einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind, das sind solche, auf denen Land- und Forstwirtschaft betrieben wird (VfSlg. 8415/1978). Dies ist jedenfalls hinsichtlich solcher Grundstücke der Fall, die von einem Land- oder Forstwirt auf eine für einen Land- oder Forstwirt signifikante Art genutzt werden; hiebei ist es unerheblich, ob das Grundstück im Eigentum dessen steht, der es nutzt, oder ob er es auf Grund eines Pachtvertrages, einer Bittleihe oder auf Grund irgendeines anderen Rechtstitels nutzt.

Auch die bloße Duldung der landwirtschaftlichen Nutzung einer Grundfläche durch Dritte schließt aus, von einem widerrechtlichen Vorgehen zu sprechen. Eine solche Duldung trifft bei der in Rede stehenden Grundparzelle aber offenkundig zu.

Daß die belangte Behörde den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und den Feststellungen des Erhebungsberichtes hinsichtlich einer landwirtschaftlichen Nutzung folgte, erweist sich auch auf Grund der ergänzenden Ermittlungen als richtig.

Auch die von den Beschwerdeführern - nachträglich - aufgestellte Behauptung, bei der Grundparzelle 1911 handle es sich um eine nasse und verkrautete Wiese, was eine Beweidung ausschließe, ist nicht überzeugend.

Ohne daß es Sache dieses Verfahrens sein kann, Feststellungen über die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Grundparzellen zu treffen, steht für den Verfassungsgerichtshof auf Grund der Verfahrensergebnisse insgesamt fest, daß es sich bei der Grundparzelle 1911 um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche handelt.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht erkannt, daß über Genehmigungsansuchen der Beschwerdeführer die für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zuständige Grundverkehrsbehörde zu entscheiden gehabt hätte.

Rechtmäßige Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch die Grundverkehrsbehörde gemäß §1 Abs1 Z1 Tir. GVG 1983 aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung des gegenständlichen Grundstücks.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht Kompetenz, Kompetenz Bund - Länder Grundverkehr, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1272.1987

Dokumentnummer

JFR_10119389_87B01272_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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