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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §10 Abs2 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/11/05 91/14/0135 1Stammrechtssatz
Bei einem Teilbetrieb handelt es sich nach herrschender Ansicht um einen organisch in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil eines Gewerbebetriebes, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen. Um von einem Teilbetrieb sprechen zu können, müssen all diese Voraussetzungen erfüllt sein. Es muß daher insbesondere schon vor einer Übertragung tatsächlich ein Teilbetrieb selbständig geführt worden sein, wobei diese Frage aus der Sicht des Übertragenden zu beantworten ist (Hinweis E 20.11.1990, 89/14/0156, 0157). Um dementsprechend von einem Erwerb eines Teilbetriebes sprechen zu können, darf es sich nicht bloß um die Anschaffung von einzelnen Wirtschaftsgütern handeln, es müssen die wesentlichen Grundlagen des Betriebes (Teilbetriebes) erworben werden. Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes gehören, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Es ist dabei auf die Besonderheiten des jeweiligen Betriebstypus abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990130017.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009