RS Vwgh 1994/2/23 93/09/0462

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde (hier: UVS Salzburg) ist ungeachtet einer allfälligen Unzuständigkeit der BH (hier: Salzburg-Umgebung) gem § 51 Abs 1 VStG zur Erledigung der Berufung zuständig gewesen, weil im erstinstanzlichen Bescheid ein in Salzburg gelegener Tatort genannt worden ist. Von der Unzulässigkeit der Berufung wegen Verspätung ausgehend, hat die Berufungsbehörde gar nicht die rechtliche Möglichkeit gehabt, auf die Berufungsausführungen zum Tatort meritorisch einzugehen (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0377).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090462.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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