RS Vwgh 1994/2/23 93/09/0331

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1024;
AVG §10 Abs1;
KO §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 15.6.1993 an den ausgewiesenen Rechtsvertreter der Bfin. Die an diesen erteilte Vollmacht war allerdings mittlerweile durch die Konkurseröffnung vom 16.4.1993 gem § 1024 ABGB und § 26 Abs 1 KO ex lege erloschen (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Aufl, Rz 144; Dietrich-Dades, ABGB, 33te Aufl, E 1 zu § 1024 ABGB). Mangels rechtswirksamer Zustellung konnte daher der angefochtene Bescheid gegenüber der Bfin auch keine Rechtswirksamkeit entfalten, sodaß die Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090331.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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