RS Vwgh 1994/2/23 94/01/0039

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnB;

Rechtssatz

Soweit ein Asylwerber (hier ein Staatsangehöriger der ehemaligen "SFRJ") der Vermutung Ausdruck verleiht, die Kampfhandlungen in Kroatien könnten aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Instabilität jederzeit von Kroatien auf Slowenien übergreifen, und unbegründet behauptet, Slowenien sei lediglich formal Mitgliedstaat der Genfer Flüchtlingskonvention, kann er damit die Annahme der belangten Behörde, er sei in Slowenien - das mit Wirkung vom 25. Juni 1991 ohne jede Einschränkung erklärt hat (BGBl 1993/806, 1993/807), sich auch weiterhin an die Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl 55/1955, und das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, gebunden zu erachten - vor Verfolgung sicher gewesen, nicht in Frage stellen (Hinweis E 10.3.1993, 93/01/0073). Die angeführte Kontinuitätserklärung Sloweniens als eines der Nachfolgestaaten der "früheren SFRJ" bezieht sich auf die Mitgliedschaft der "früheren SFRJ" bei der Genfer Flüchtlingskonvention, die für diese am 14. März 1960 mit der Maßgabe in Kraft getreten ist, daß sie hinsichtlich ihrer Verpflichtungen aus dieser Konvention die Alternative b des Abschnittes B des Art 1 (betreffend Ereignisse, die in Europa oder anderswo eingetreten sind) anwenden wird (siehe BGBl 1962/86), und auf die Mitgliedschaft der früheren "SFRJ" zum Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010039.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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