RS Vwgh 1994/2/23 93/09/0441

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §18 Abs3 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1990/450;
VwRallg;

Rechtssatz

Der in § 18 Abs 3 lit a AuslBG enthaltene Ausdruck "Anlagen" wird nicht definiert. Die vom Beschuldigten unter Rückgriff auf Lexika gewonnene "weiteste" Auslegung des Anlagenbegriffes läßt aber völlig außer Betracht, daß der Inhalt eines Begriffes aus dem Zusammenhang heraus, in dem ihn der Gesetzgeber jeweils verwendet, zu ermitteln ist. Keinesfalls kann allein aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber keine Definition gegeben hat, auf eine "weiteste" Auslegung geschlossen werden. Die einer (betriebs)wirtschaftlichen Betrachtungsweise verpflichtete, vom Beschuldigten herangezogene Literatur läuft auf eine Gleichsetzung mit dem Anlagevermögen hinaus, das schon deshalb dem AuslBG nicht zugrunde gelegt werden kann, weil dazu auch (Betriebs)Grundstücke gehören, bei denen Montagearbeiten und Reparaturarbeiten, wie sie in § 18 Abs 3 lit a AuslBG Satzeingang vorgesehen sind, offenkundig nicht in Betracht kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090441.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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