RS Vwgh 1994/2/23 93/09/0173

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §16 Abs3;
AÜG §22 Abs1 Z1 litc;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0347 1

Stammrechtssatz

Eine (im Beschwerdefall nicht weiter zu überprüfende) Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten nach dem AÜG hindert indes in Ermangelung diesbezüglicher gesetzlicher Bestimmungen nicht die Verfolgung und Bestrafung der Beschuldigten nach dem AuslBG, wenn ihr Verhalten (in Idealkonkurrenz) auch gegen diese Bestimmungen verstoßen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090173.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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