RS Vwgh 1994/2/23 94/01/0026

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs3;

Rechtssatz

Könnte von "Verfolgungssicherheit" erst dann gesprochen werden, wenn der andere Staat dem Antragsteller bereits Asyl gewährt hat, so hätte dies der Gesetzgeber im § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 durch einen entsprechenden Wortlaut zum Ausdruck gebracht, dies umso mehr, als sich § 2 Abs 3 legcit auf den gegenteiligen Fall, nämlich die Abweisung eines Asylantrages (auch) in einem anderen Staat, der die Bestimmungen der FlKonv beachtet, bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010026.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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