RS Vwgh 1994/2/23 92/01/0888

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §14 Abs4;
AsylG 1991 §17 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Liegen keine stichhaltigen Gründe vor, aus denen die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers in Zweifel gezogen werden kann, ist die belangte Behörde verpflichtet sich mit seinem Vorbringen auseinanderzusetzen. Mit Ausführungen über die allgemeine Situation im Heimatland des Asylwerbers und der globalen Beurteilung seines Vorbringens als für die Darlegung von Fluchtgründen ungeeignet wird der Begründungspflicht nicht entsprochen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992010888.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten