RS Vwgh 1994/2/23 90/13/0075

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §161;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;

Rechtssatz

Der unterbliebenen Entkräftung eines entsprechenden Vorhaltes kann allenfalls hinsichtlich der Höhe der Besteuerungsgrundlage Bedeutung zukommen. Steht eine Einkunftsquelle eines Abgabenpflichtigen nämlich dem Grunde nach fest, erscheint es in der Tat wahrscheinlicher, daß der Abgabenpflichtige daraus Einkünfte in einer Höhe bezieht, die es ihm ermöglicht, den gemeinsamen Haushalt und seine Vermögensanlagen zu finanzieren, als anzunehmen, die Lebensgefährtin habe durch nicht nachgewiesene Spielgewinne zum Lebensunterhalt beigetragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130075.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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