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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge eines Endverbrauchers auf Aufhebung der Stranded-Costs-VO I und der Stranded-Costs-VO II mangels aktueller Betroffenheit bzw wegen Zumutbarkeit anderer Rechtswege; mangels Legitimation; keine aktuelle Betroffenheit des Antragstellers durch die bereits außer Kraft getretene Stranded Costs-VO I aufgrund bereits entrichteter Beiträge; Zumutbarkeit eines zivilgerichtlichen Verfahrens bzw Erwirkung eines Bescheides hinsichtlich der Stranded Costs-VO II zumutbarSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die antragstellende Gesellschaft begehrt gemäß Art139 B-VGrömisch eins. 1. Die antragstellende Gesellschaft begehrt gemäß Art139 B-VG
a) auszusprechen, dass die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten "mit der die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten, geregelt wird", BGBl. II Nr. 52/1999, (Stranded Costs-VO I) idF des §11 Abs3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit "über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen", BGBl. II Nr. 354/2001, (Stranded Costs-VO II) gesetzwidrig war, a) auszusprechen, dass die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten "mit der die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten, geregelt wird", Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999,, (Stranded Costs-VO römisch eins) in der Fassung des §11 Abs3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit "über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen", Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,, (Stranded Costs-VO römisch zwei) gesetzwidrig war,
in eventu auszusprechen, dass die Stranded Costs-VO I, BGBl. II Nr. 52/1999 idF des §11 Abs3 Stranded Costs-VO II, BGBl. II Nr. 354/2001, gesetzwidrig war, sowie §10 Abs1 Stranded Costs-VO II, BGBl. II Nr. 354/2001, als gesetzwidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, dass die Stranded Costs-VO römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, in der Fassung des §11 Abs3 Stranded Costs-VO römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,, gesetzwidrig war, sowie §10 Abs1 Stranded Costs-VO römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,, als gesetzwidrig aufzuheben,
b) in eventu auszusprechen, dass in §8 Abs2 Stranded Costs-VO I, BGBl. II Nr. 52/1999 idF des §11 Abs3 Stranded Costs-VO II, BGBl. II Nr. 354/2001, die Worte "zugelassenen" und "im Jahre 1997", in eventu nur das Wort "zugelassenen", in eventu nur die Worte "im Jahre 1997", b) in eventu auszusprechen, dass in §8 Abs2 Stranded Costs-VO römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, in der Fassung des §11 Abs3 Stranded Costs-VO römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,, die Worte "zugelassenen" und "im Jahre 1997", in eventu nur das Wort "zugelassenen", in eventu nur die Worte "im Jahre 1997",
sowie in §8 Abs3 Stranded Costs-VO I, BGBl. II Nr. 52/1999 idF des §11 Abs3 Stranded Costs-VO II, BGBl. II Nr. 354/2001, die Worte "zugelassene" und "im Jahre 1997", in eventu nur das Wort "zugelassene", in eventu nur die Worte "im Jahre 1997", gesetzwidrig waren, sowie in §8 Abs3 Stranded Costs-VO römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, in der Fassung des §11 Abs3 Stranded Costs-VO römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,, die Worte "zugelassene" und "im Jahre 1997", in eventu nur das Wort "zugelassene", in eventu nur die Worte "im Jahre 1997", gesetzwidrig waren,
c) die Stranded Costs-VO II, BGBl. II Nr. 354/2001, in eventu die Worte "im Jahre 1997" in §6 Abs2 und Abs3 leg. cit. als gesetzwidrig aufzuheben. c) die Stranded Costs-VO römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,, in eventu die Worte "im Jahre 1997" in §6 Abs2 und Abs3 leg. cit. als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Die antragstellende Gesellschaft führt zu ihrer Antragslegitimation aus, dass sie als "zugelassener Kunde" elektrische Energie von der Verbund-Austrian Power Grid AG beziehe, welche für den Zeitraum Februar 1999 bis September 2001 auf Grundlage der Stranded Costs-VO I den Betrag von S 7.301.600,20 vorgeschrieben habe. Diesen Betrag habe die antragstellende Gesellschaft bereits entrichtet. Der Betrag sollte als Beitrag zu einer Betriebsbeihilfe für Stranded Costs im Zusammenhang mit dem Kohlekraftwerk Voitsberg 3 und dem Kohle-Lieferungsvertrag (GKB und ÖDK) dienen. 2. Die antragstellende Gesellschaft führt zu ihrer Antragslegitimation aus, dass sie als "zugelassener Kunde" elektrische Energie von der Verbund-Austrian Power Grid AG beziehe, welche für den Zeitraum Februar 1999 bis September 2001 auf Grundlage der Stranded Costs-VO römisch eins den Betrag von S 7.301.600,20 vorgeschrieben habe. Diesen Betrag habe die antragstellende Gesellschaft bereits entrichtet. Der Betrag sollte als Beitrag zu einer Betriebsbeihilfe für Stranded Costs im Zusammenhang mit dem Kohlekraftwerk Voitsberg 3 und dem Kohle-Lieferungsvertrag (GKB und ÖDK) dienen.
Für den Zeitraum ab Oktober 2001 habe ihr die Verbund-Austrian Power Grid AG den monatlichen Betrag von € 42.782,33 vorgeschrieben. Da die vorgeschriebenen Beträge nach der neuen Rechtsgrundlage mehr als verdoppelt worden seien, habe die antragstellende Gesellschaft die Zahlung eingestellt.
Sowohl durch die Stranded Costs-VO I als auch durch die Stranded Costs-VO II würde die antragstellende Gesellschaft unmittelbar dazu verpflichtet, Betriebsbeihilfen für begünstigte Unternehmen zu bezahlen, welche die Verbund-Austrian Power Grid AG als Netzbetreiber einhebe und nun an die Energie-Control GmbH abzuführen habe. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zu Betriebsbeihilfen für Stranded Costs sei im öffentlichen Wirtschaftsrecht gegründet. Ein Verwaltungsverfahren sei nur im Verhältnis Netzbetreiber - Treuhänder vorgesehen. Wegen der Zuordnung zum öffentlichen Recht liege auch keine bürgerliche Rechtssache nach §1 JN vor. Eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B-VG liege ebenfalls nicht vor, da es sich um keine Ansprüche gegenüber einer Gebietskörperschaft handle. Sollte der Verfassungsgerichtshof davon ausgehen, dass die Einhebung der Beiträge durch den Netzbetreiber in der Privatrechtssphäre erfolge, der Bund bzw. die Energie-Control GmbH privatrechtlich als Treuhänder wirkten, so könnte die antragstellende Gesellschaft auch den "Privatrechtsweg" nicht beschreiten. Die begünstigten Unternehmen könnten die Beitragspflichtigen nicht klagen, da ihr Anspruch nicht feststehe, sondern erst durch den Bund bzw. die Energie-Control GmbH als Treuhänder bestimmt werden müsste. Aus demselben Grund könnte auch die antragstellende Gesellschaft gegen die begünstigten Unternehmen keinen Zivilprozess anstrengen. "Aber auch wenn ein Zivilprozess gegen die begünstigten Unternehmen, den Treuhänder oder den Netzbetreiber konstruiert werden könnte, so wäre uns [ihnen] dieser Prozessweg im Hinblick auf die verworrene Rechtslage jedenfalls unzumutbar." Sowohl durch die Stranded Costs-VO römisch eins als auch durch die Stranded Costs-VO römisch zwei würde die antragstellende Gesellschaft unmittelbar dazu verpflichtet, Betriebsbeihilfen für begünstigte Unternehmen zu bezahlen, welche die Verbund-Austrian Power Grid AG als Netzbetreiber einhebe und nun an die Energie-Control GmbH abzuführen habe. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zu Betriebsbeihilfen für Stranded Costs sei im öffentlichen Wirtschaftsrecht gegründet. Ein Verwaltungsverfahren sei nur im Verhältnis Netzbetreiber - Treuhänder vorgesehen. Wegen der Zuordnung zum öffentlichen Recht liege auch keine bürgerliche Rechtssache nach §1 JN vor. Eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B-VG liege ebenfalls nicht vor, da es sich um keine Ansprüche gegenüber einer Gebietskörperschaft handle. Sollte der Verfassungsgerichtshof davon ausgehen, dass die Einhebung der Beiträge durch den Netzbetreiber in der Privatrechtssphäre erfolge, der Bund bzw. die Energie-Control GmbH privatrechtlich als Treuhänder wirkten, so könnte die antragstellende Gesellschaft auch den "Privatrechtsweg" nicht beschreiten. Die begünstigten Unternehmen könnten die Beitragspflichtigen nicht klagen, da ihr Anspruch nicht feststehe, sondern erst durch den Bund bzw. die Energie-Control GmbH als Treuhänder bestimmt werden müsste. Aus demselben Grund könnte auch die antragstellende Gesellschaft gegen die begünstigten Unternehmen keinen Zivilprozess anstrengen. "Aber auch wenn ein Zivilprozess gegen die begünstigten Unternehmen, den Treuhänder oder den Netzbetreiber konstruiert werden könnte, so wäre uns [ihnen] dieser Prozessweg im Hinblick auf die verworrene Rechtslage jedenfalls unzumutbar."
Zum Eventualbegehren zu lita führt die antragstellende Gesellschaft aus, dass §10 Abs1 Stranded Costs-VO II die Stranded Costs-VO I für Netzbetreiber und für Beiträge aus der Vergangenheit weiter gelten lasse. Sollte der Verfassungsgerichtshof aufgrund des §10 Abs1 Stranded Costs-VO II die Stranded Costs-VO I auch für die antragstellende Gesellschaft noch in Geltung sehen, wäre dem entsprechenden Eventualantrag stattzugeben. Zum Eventualbegehren zu lita führt die antragstellende Gesellschaft aus, dass §10 Abs1 Stranded Costs-VO römisch zwei die Stranded Costs-VO römisch eins für Netzbetreiber und für Beiträge aus der Vergangenheit weiter gelten lasse. Sollte der Verfassungsgerichtshof aufgrund des §10 Abs1 Stranded Costs-VO römisch zwei die Stranded Costs-VO römisch eins auch für die antragstellende Gesellschaft noch in Geltung sehen, wäre dem entsprechenden Eventualantrag stattzugeben.
3. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
3.1. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten mit der die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten, geregelt wird, BGBl. II Nr. 52/1999, (in der Folge: Stranded Costs-VO I), lautete auszugsweise: 3.1. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten mit der die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten, geregelt wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999,, (in der Folge: Stranded Costs-VO römisch eins), lautete auszugsweise:
"Auf Grund der §§66 Abs2 und 69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet: "Auf Grund der §§66 Abs2 und 69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
[...]
Unrentable Investitionen und Rechtsgeschäfte
§3. Für die Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des §1 Z1 können für nachstehende Investitionen und Rechtsgeschäfte Betriebsbeihilfen gewährt werden:
Aufbringung der Mittel
§8. (1) Zur Aufbringung der zur Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen aus Investitionen gemäß §3 Z1 bis 3 können bis zum Ablauf des 18. Februar 2009 Beiträge eingehoben werden, wenn und insoweit diese Investitionen als nicht rentable Investitionen von der Europäischen Kommission anerkannt werden.
Beginnend mit dem Bezug von Verteilernetzbetreibern im Sinne von §44 Abs2 erster Satz ElWOG wird der rechnerisch ermittelte Verbundstrombezug von Kunden als Produkt der vom jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmen bezogenen Mengen an elektrischer Energie (kWh) und dem Faktor, der sich als Quotient des Verbundstrombezuges des jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmens bezogen auf die Summe aus diesem Verbundstrombezug, der jeweiligen Eigenerzeugung und sonstigen Bezügen des vorgelagerten Verteilerunternehmens ergibt, gebildet. Die Bemessungsgrundlage reduziert sich entsprechend der Verringerung des Fremdstrombezuges.
Einhebung der Beiträge
§9. (1) Zur Einhebung der Beiträge gemäß §8 Abs5 haben die Netzbetreiber vierteljährlich beginnend mit 1. April 2000 die ihrer Gesamtabgabe an die Verbraucher entsprechenden Beträge an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuführen. Gegenüber Endverbrauchern, die zugelassene Kunden sind, kann der Netzbetreiber diesen Betrag gesondert in Rechnung stellen.
3.2. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II Nr. 354/2001 (Stranded Costs-V II), lautet auszugsweise (ohne Anhang): 3.2. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001, (Stranded Costs-V römisch zwei), lautet auszugsweise (ohne Anhang):
"Auf Grund des §69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet: "Auf Grund des §69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
[...]
Unrentable Investitionen und Rechtsgeschäfte
§3. Für die Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des §1 Abs1 können für nachstehende Investitionen und Rechtsgeschäfte Beihilfen gewährt werden:
Aufbringung der Mittel
§6. (1) Zur Aufbringung der zur Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen gemäß §1 Abs1 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 die in der Anlage festgesetzten Beiträge durch den Netzbetreiber vom Endverbraucher einzuheben.
Einhebung der Beiträge
§7. (1) Die Beiträge gemäß §6 sind beginnend mit 1. Oktober 2001 einzuheben.
[...]
Übergangsbestimmung
§10. (1) Die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der gemäß §69 Abs6 ElWOG iVm §9 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 52/1999 bis 30. September 2001 einzuhebenden Beiträge bleibt durch diese Verordnung unberührt. Die Elektrizitäts-Control GmbH kann diese, sich aus der Abgabe an alle Endverbraucher und dem, in den Kundmachungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 53/1999 und BGBl. II Nr. 103/2000 sowie des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 430/2000, festgelegten Betrag von 0,574 g/kWh ergebenden Beiträge dem Netzbetreiber auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid vorschreiben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat die bis zum 30. September 2001 vereinnahmten Mittel an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat diese Mittel gemäß den in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen den begünstigten Unternehmen zuzuteilen.§10. (1) Die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der gemäß §69 Abs6 ElWOG in Verbindung mit §9 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, bis 30. September 2001 einzuhebenden Beiträge bleibt durch diese Verordnung unberührt. Die Elektrizitäts-Control GmbH kann diese, sich aus der Abgabe an alle Endverbraucher und dem, in den Kundmachungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 1999, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2000, sowie des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2000,, festgelegten Betrag von 0,574 g/kWh ergebenden Beiträge dem Netzbetreiber auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid vorschreiben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat die bis zum 30. September 2001 vereinnahmten Mittel an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat diese Mittel gemäß den in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen den begünstigten Unternehmen zuzuteilen.
In- und Außer-Kraft-Tretens-Bestimmungen
§11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
II. 1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung bzw. das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit bzw. dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung bzw. das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung bzw. das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit bzw. seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.römisch zwei. 1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung bzw. das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit bzw. dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung bzw. das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung bzw. das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit bzw. seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung bzw. das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung bzw. das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (vgl. VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994). Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung bzw. das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung bzw. das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht vergleiche VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).
Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980, 10.353/1985, 11.730/1988, 16.140/2001). Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980, 10.353/1985, 11.730/1988, 16.140/2001).
2. Zur Stranded Costs-VO I:
2.1. Zu den Begehren, auszusprechen, dass die Stranded Costs-VO I idF §11 Abs3 Stranded Costs-VO II [Außer-Kraft-Tretens-Bestimmung der Stranded Costs-VO I], in eventu einzelne Worte in §8 Abs2 Stranded Costs-VO I idF §11 Abs3 Stranded Costs-VO II, in eventu einzelne Worte in §8 Abs3 Stranded Costs-VO I idF §11 Abs3 Stranded Costs-VO II gesetzwidrig waren: 2.1. Zu den Begehren, auszusprechen, dass die Stranded Costs-VO römisch eins in der Fassung §11 Abs3 Stranded Costs-VO römisch zwei [Außer-Kraft-Tretens-Bestimmung der Stranded Costs-VO I], in eventu einzelne Worte in §8 Abs2 Stranded Costs-VO römisch eins in der Fassung §11 Abs3 Stranded Costs-VO römisch zwei, in eventu einzelne Worte in §8 Abs3 Stranded Costs-VO römisch eins in der Fassung §11 Abs3 Stranded Costs-VO römisch zwei gesetzwidrig waren:
Die antragstellende Gesellschaft vermochte eine aktuelle Betroffenheit durch die Stranded Costs-VO I oder einzelner Bestimmungen idF §11 Abs3 Stranded Costs-VO II nicht darzutun. Die antragstellende Gesellschaft vermochte eine aktuelle Betroffenheit durch die Stranded Costs-VO römisch eins oder einzelner Bestimmungen in der Fassung §11 Abs3 Stranded Costs-VO römisch zwei nicht darzutun.
Die Stranded Costs-VO I trat gemäß §11 Abs3 Stranded Costs-VO II mit Ablauf des 30. September 2001 außer Kraft. Die antragstellende Gesellschaft hat nach ihrem eigenen Vorbringen die gemäß §69 ElWOG in Verbindung mit der Stranded Costs-VO I und den Kundmachungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 53/1999 und BGBl. II Nr. 103/2000, sowie des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 430/2000, festgelegten Beiträge bereits entrichtet. Die Stranded Costs-VO römisch eins trat gemäß §11 Abs3 Stranded Costs-VO römisch zwei mit Ablauf des 30. September 2001 außer Kraft. Die antragstellende Gesellschaft hat nach ihrem eigenen Vorbringen die gemäß §69 ElWOG in Verbindung mit der Stranded Costs-VO römisch eins und den Kundmachungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 1999, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2000,, sowie des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2000,, festgelegten Beiträge bereits entrichtet.
Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt (vgl. VfSlg. 9868/1983, 11.365/1987, 12.182/1989, 12.413/1990, 12.999/1992, 14.033/1995, 15.021/1997, 15.116/1998), entfaltet eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs bereits außer Kraft getretene Norm für die Rechtssphäre des Antragstellers regelmäßig nicht mehr die eine Antragstellung rechtfertigende unmittelbare Wirkung. Das Ziel eines Verfahrens nach dem letzten Satz der ersten Absätze in Art139 und 140 B-VG, die rechtswidrige Norm ohne Verzug mit genereller Wirkung aus dem Rechtsbestand zu entfernen, ist mit ihrem Außer-Kraft-Treten schon erreicht. Durch die Entrichtung der vorgeschriebenen Beiträge kann ausgeschlossen werden, dass die Stranded Costs-VO I auf frühere Sachverhalte noch anzuwenden und die antragstellende Gesellschaft daher noch aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt vergleiche VfSlg. 9868/1983, 11.365/1987, 12.182/1989, 12.413/1990, 12.999/1992, 14.033/1995, 15.021/1997, 15.116/1998), entfaltet eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs bereits außer Kraft getretene Norm für die Rechtssphäre des Antragstellers regelmäßig nicht mehr die eine Antragstellung rechtfertigende unmittelbare Wirkung. Das Ziel eines Verfahrens nach dem letzten Satz der ersten Absätze in Art139 und 140 B-VG, die rechtswidrige Norm ohne Verzug mit genereller Wirkung aus dem Rechtsbestand zu entfernen, ist mit ihrem Außer-Kraft-Treten schon erreicht. Durch die Entrichtung der vorgeschriebenen Beiträge kann ausgeschlossen werden, dass die Stranded Costs-VO römisch eins auf frühere Sachverhalte noch anzuwenden und die antragstellende Gesellschaft daher noch aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen ist.
2.2. Auch ein auf §10 Abs1 Stranded Costs-VO II eingeschränktes Aufhebungsbegehren wäre unzulässig, da diese Bestimmung aktuell nur die Einhebung noch nicht bezahlter Beiträge betreffen kann. Im Falle einer Rückforderungsabsicht der antragstellenden Gesellschaft wäre es ihr nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (zB VfSlg. 14.310/1995, 15.030/1997, 15.217/1998, 15.343/1998) zumutbar, den Klagsweg zu beschreiten und im folgenden gerichtlichen Rechtsstreit Bedenken gegen präjudizielle Vorschriften vorzubringen und die Stellung eines Normprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof anzuregen (vgl. zB VfSlg. 8979/1980, 9394/1982, 9695/1983, 9926/1984, 10.445/1985, 10.785/1986, 11.551/1987, 11.759/1988, 12.046/1989). 2.2. Auch ein auf §10 Abs1 Stranded Costs-VO römisch zwei eingeschränktes Aufhebungsbegehren wäre unzulässig, da diese Bestimmung aktuell nur die Einhebung noch nicht bezahlter Beiträge betreffen kann. Im Falle einer Rückforderungsabsicht der antragstellenden Gesellschaft wäre es ihr nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (zB VfSlg. 14.310/1995, 15.030/1997, 15.217/1998, 15.343/1998) zumutbar, den Klagsweg zu beschreiten und im folgenden gerichtlichen Rechtsstreit Bedenken gegen präjudizielle Vorschriften vorzubringen und die Stellung eines Normprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof anzuregen vergleiche zB VfSlg. 8979/1980