RS Vwgh 1994/2/23 93/01/0586

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

In den in Sarajevo weiter anhaltenden kriegerischen Auseinandersetzungen, in deren Folge die Asylwerberin auch ihre Wohnung verloren hätte, sind keine gegen die Asylwerberin selbst gerichteten Verfolgungshandlungen zu erblicken; es handelt sich vielmehr um Aktivitäten, die von der dort lebenden Bevölkerung erduldet werden müssen (Hinweis: E 20.12.1989, 89/01/0283-0286, E 26.1.1994, 93/01/0291).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010586.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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