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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
In den in Sarajevo weiter anhaltenden kriegerischen Auseinandersetzungen, in deren Folge die Asylwerberin auch ihre Wohnung verloren hätte, sind keine gegen die Asylwerberin selbst gerichteten Verfolgungshandlungen zu erblicken; es handelt sich vielmehr um Aktivitäten, die von der dort lebenden Bevölkerung erduldet werden müssen (Hinweis: E 20.12.1989, 89/01/0283-0286, E 26.1.1994, 93/01/0291).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010586.X03Im RIS seit
20.11.2000