RS Vwgh 1994/2/23 92/01/0888

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1994
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Hat sich der Asylwerber (ein Staatsangehöriger der ehemaligen "SFRJ" albanischer Nationalität) ab 27.7.1990 im Untergrund versteckt, so liegt angesichts seiner Einreise am 19.8.1990 jedenfalls ein zeitliches Naheverhältnis zu den von ihm mit Juli 1990 datierten Ereignissen vor. Die seinen Angaben zufolge wegen politischer Aktivitäten erfolgte Inhaftierung in den Jahren 1986 bis 1988 liegt zwar schon längere Zeit zurück, kann aber deshalb bei Beurteilung der Angaben des Asylwerbers nicht außer Betracht bleiben, weil infolge dieser Inhaftierung die politische Einstellung des Asylwerbers den Behörden bekannt sein mußte, und weil er angegeben hat, ihm sei bei seiner Entlassung für den Fall weiterer politischer Aktivitäten eine längere Haftstrafe angedroht worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992010888.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten