RS Vwgh 1994/2/23 93/01/1464

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Indem die Asylwerberin als Fluchtgrund lediglich angibt, daß ihr damaliger Lebensgefährte einen Einberufungsbefehl erhalten habe, dem er nicht habe nachkommen wollen, worauf sie sich entschlossen habe - weil sie in Österreich eine Familie habe gründen wollen - mit ihm die Heimat zu verlassen, läßt sich nicht ableiten, daß die Asylwerberin eine individuell gegen sie gerichtete, asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011464.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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