Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Indem die Asylwerberin als Fluchtgrund lediglich angibt, daß ihr damaliger Lebensgefährte einen Einberufungsbefehl erhalten habe, dem er nicht habe nachkommen wollen, worauf sie sich entschlossen habe - weil sie in Österreich eine Familie habe gründen wollen - mit ihm die Heimat zu verlassen, läßt sich nicht ableiten, daß die Asylwerberin eine individuell gegen sie gerichtete, asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011464.X02Im RIS seit
20.11.2000