RS Vwgh 1994/2/25 93/12/0203

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Veröffentlicht am 25.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §8;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/07 93/16/0145 4

Stammrechtssatz

Wenn auch den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zukommt, so sind sie doch für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam. Die Gesetzesmaterialien sind nur dann zur Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt

Anlaß gibt (Hinweis E 6.3.1989, 88/15/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120203.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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