RS Vwgh 1994/3/3 93/18/0302

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Veröffentlicht am 03.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §57;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §41 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 25.3.1994 94/02/0043

Rechtssatz

Im Schubhaftbescheid ist eine Festlegung auf die Sicherung entweder eines Aufenthaltsverbotsverfahrens oder eines Verfahrens zur Ausweisung des Fremden nicht geboten; es ist vielmehr im Hinblick auf die Erlassung dieses Bescheides gemäß § 57 AVG zu diesem Zeitpunkt sehr oft gar nicht möglich, eine solche Festlegung zu treffen. Eine eine alternative Verfahrenssicherung zum Ausdruck bringende Formulierung im Schubhaftbescheid ist demnach so lange rechtlich unbedenklich, als im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine der beiden Maßnahmen auszuschließen ist.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180302.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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