RS Vwgh 1994/3/3 93/18/0345

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1994
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs2 Z1;
StGB §86;

Rechtssatz

Wurde der Fremde wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt, so erfahren die durch diese Straftat begründeten massiven öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes weder dadurch, daß der Fremde seine Tat zutiefst bereue, noch dadurch, daß die Anstaltsleitung des Gefangenenhauses sein Gnadengesuch unterstützt habe, eine wesentliche Abschwächung. Allein daraus können noch keine verläßlichen Schlüsse auf eine Änderung der Wesensart des Fremden gezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180345.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten