RS Vwgh 1994/3/3 93/18/0550

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §11 Abs1;
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §30 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wurde der Beschwerde eines Fremden gegen die Ungültigerklärung seines Sichtvermerkes vom VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so ist ein Ausweisungsbescheid, der sich - im Grunde des § 15 Abs 1 Z 2 FrG 1993 iVm § 17 Abs 1 FrG 1993 - auf die Ungültigerklärung des Sichtvermerkes stützt, ab der Zustellung des Bescheides über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig, weil ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr an den bekämpften Bescheid geknüpft werden dürfen (hier: Zustellung des Ausweisungsbescheides und des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am selben Tag).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180550.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten