RS Vfgh 1988/6/16 WI-1/88

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Veröffentlicht am 16.06.1988
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art20 Abs3
B-VG Art141 Abs1 / Allg
B-VG Art141 Abs1 lita
Bgld GdWO 1982 §33 Abs2
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Pamhagen; Aufhebung - rechtswidrige Anwesenheit Unbefugter im Wahllokal konnte auf das Wahlergebnis von Einfluß sein

Rechtssatz

Zulässige Anfechtung der Wahl zu dem Gemeinderat der Gemeinde Pamhagen vom 25.10.87.

Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß hier die erwiesene Rechtswidrigkeit (Anwesenheit Unbefugter im Wahllokal) - unter Berücksichtigung aller Begleitumstände - nach Lage des konkreten Falles auf das Wahlergebnis zumindest von Einfluß sein konnte.

Die Wahl zu dem Gemeinderat der Gemeinde Pamhagen vom 25.10.87 wird ab dem Beginn des Abstimmungsverfahrens aufgehoben.

Gemäß §33 Abs2 Bgld. GdWO 1982 dürfen in das Wahllokal "außer den Mitgliedern der Wahlbehörde, ihren Hilfspersonen und den Wahlzeugen nur die Wähler zur Abgabe ihrer Stimme zugelassen werden". Nun besteht die Gemeindewahlbehörde aus dem Bürgermeister oder dem von ihm entsendeten Stellvertreter und sechs Beisitzern (§9 Abs1), eine Sprengelwahlbehörde aus dem Bürgermeister oder aus dem von ihm zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern (§8 Abs2). Die Ersatzmänner (der Beisitzer) gehören der Wahlbehörde - nach dem klaren, unmißverständlichen Wortlaut der streng bindenden Formalvorschriften der Bgld. GdWO 1982 - folglich nur dann an, wenn sie Beisitzerfunktion ausüben, dh. für ein verhindertes ordentliches Mitglied ersatz-(vertretungs-)weise als Beisitzer einschreiten. Trifft dies nicht zu, gilt für sie das Verbot der Zulassung in das Wahllokal wie für alle anderen Personen, die - zur Zeit der Wahl - nicht Mitglieder der Wahlbehörde, Hilfspersonen dieser Mitglieder oder Wahlzeugen sind.

Es war daher rechtswidrig, wenn sich die in Rede stehenden, nicht in amtliche (Beisitzer-)Funktionen berufenen Ersatzleute während der Wahlzeit im Wahllokal befanden und dort mit Wahlwilligen Gespräche suchten, deren - laut Behauptung der Anfechtungswerberin:

wahlwerbenden - Inhalt der Verfassungsgerichtshof im einzelnen nicht ermitteln mußte. Da nämlich die Verfahrensergebnisse die Feststellung ausschließen, daß die Aktivitäten der unbefugt Anwesenden mit Sicherheit keine wie immer geartete Beeinflussung der Wahlberechtigten zum Gegenstand hatten, ist nicht von der Hand zu weisen, daß hier die erwiesene Rechtswidrigkeit (Anwesenheit Unbefugter im Wahllokal) - unter Berücksichtigung aller Begleitumstände - nach Lage des konkreten Falles auf das Wahlergebnis zumindest von Einfluß sein konnte.

Die Wahl zu dem Gemeinderat der Gemeinde Pamhagen vom 25.10.87 wird ab dem Beginn des Abstimmungsverfahrens aufgehoben.

Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Wahlbehörde unterliegen als Behördenorgane - anders als Wahlzeugen, die nicht in amtlicher Eigenschaft fungieren uneingeschränkt - der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (vgl. dazu auch VfGH 02.03.87 WI-14/86).

Entscheidungstexte

  • W I-1/88
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 16.06.1988 W I-1/88

Schlagworte

Wahlen, Amtsverschwiegenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:WI1.1988

Dokumentnummer

JFR_10119384_88W00I_1_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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