RS Vwgh 1994/3/4 93/02/0309

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1994
beobachten
merken

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §21 Abs1;
ASchG 1972 §21 Abs2;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 21 Abs 2 zweiter Satz ASchG weist eine "völlig andere Textierung" als § 21 Abs 1 zweiter Satz ASchG auf (insbesondere ist im zweiten Satz des § 21 Abs 2 ASchG von einem "erheblichen Teil der Arbeitnehmer" keine Rede); die zur zweitzitierten Gesetzesbestimmung ergangene Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 3.11.1983 über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl Nr 2/1984 (näherhin deren § 6 Abs 1), kann daher nicht zur Auslegung der erstzitierten Gesetzesbestimmung herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020309.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten