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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z17;Rechtssatz
"Einander kreuzende Fahrbahnränder" können nur bei Zusammentreffen von mindestens zwei Fahrbahnen und sohin nur im Bereich einer Kreuzung gegeben sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020280.X01Im RIS seit
12.06.2001