RS Vwgh 1994/3/4 93/02/0309

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Veröffentlicht am 04.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §1 Abs3 litd;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff der "Erziehungsanstalten und Unterrichtsanstalten" ist dahin zu verstehen, daß damit nur solche Einrichtungen gemeint sind, die dem Lernenden nicht nur bestimmte Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, sondern darüber hinaus die Verfolgung pädagogischer (erzieherischer) Ziele bezwecken; Anstalten, bei denen diese Zielsetzungen nicht oder nur am Rande verfolgt werden, sind nicht als Schulen bzw Erziehungsanstalten anzusehen (hier: Wirtschaftsförderungsinstitut WIFI).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020309.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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