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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Rechtssatz
Unter Zugrundelegung des geforderten "strengen Maßstabes" bei Gewährung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 2 StVO muß die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen ebenso ausgeschöpft werden, wie jene, in angemessener Entfernung zum Kanzleisitz einen Abstellplatz zu mieten; dazu kommt, daß auch die Beförderung durch ein Taxi in Betracht zu ziehen ist (Hinweis E 4.2.1994, 93/02/0279).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020066.X03Im RIS seit
12.06.2001