RS Vwgh 1994/3/4 94/02/0066

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Veröffentlicht am 04.03.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Rechtssatz

Unter Zugrundelegung des geforderten "strengen Maßstabes" bei Gewährung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 2 StVO muß die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen ebenso ausgeschöpft werden, wie jene, in angemessener Entfernung zum Kanzleisitz einen Abstellplatz zu mieten; dazu kommt, daß auch die Beförderung durch ein Taxi in Betracht zu ziehen ist (Hinweis E 4.2.1994, 93/02/0279).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020066.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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