RS Vwgh 1994/3/8 91/14/0173

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs1 Z2;
EStG 1972 §6 Z8;

Rechtssatz

Erwirbt eine Person entgeltlich einen Mitunternehmeranteil, so ändern sich dadurch die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der Mitunternehmerschaft, und zwar unabhängig davon, ob der Veräußerer seinen gesamten Mitunternehmeranteil oder nur einen Bruchteil dieses Anteiles veräußert hat. Da aber die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern Eingang in die Höhe des Gewinnes der Mitunternehmerschaft finden, wirkt sich die Abtretung eines Bruchteiles eines Mitunternehmeranteiles auf die Höhe des steuerlichen Gewinnes der Mitunternehmerschaft aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140173.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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