RS Vwgh 1994/3/8 93/14/0179

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

ABGB §1048;
ABGB §1049;
ABGB §1050;
ABGB §1051;
ABGB §1064;
BAO §24 Abs1 litd;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Z1;
InvestPrämG §15 Abs1;

Rechtssatz

Im Sinn ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Anschaffungszeitpunkt der Zeitpunkt der Lieferung (Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums), also die Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit, und zwar nicht im Sinn der bloß rechtlichen, sondern im Sinn der faktischen Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut. Der Übergang der Preisgefahr ist für den Zeitpunkt des Erwerbes wirtschaftlichen Eigentums unergiebig, weil das Zivilrecht mit der Preisgefahr

an die Übergabe anknüpft, die Anschaffung aber kein zivilrechtlicher Begriff ist (Hinweis Doralt, Einkommensteuer Kommentar, Teil I und II, 02te Auflage, Randzahl 68 zu § 6). Eigentum und Gefahrenübergang sind keineswegs notwendig miteinander verknüpft (Hinweis Aicher in Rummel, Kommentar zum ABGB, 01ster Band, 02te Auflage, Randzahl 9 zu § 1048 bis 1051; anderer Ansicht: Quantschnigg - Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Textziffer 51 zu § 6, und Quantschnigg, Der Investitionsfreibetrag nach der zweiten Etappe der Steuerreform, ÖStZ 1994, 114, wo der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums dem Übergang der Preisgefahr gleichgesetzt wird).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140179.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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