RS Vwgh 1994/3/8 92/05/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1994
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1976 §23;
BauO OÖ 1976 §50 Abs3;
BauV OÖ 1985 §49 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/05/0081

Rechtssatz

Erschütterungen durch die wegen des Untergrundes erforderlichen Pfahlbohrungen sind Beeinträchtigungen WÄHREND DER BAUAUSFÜHRUNG für welche selbst ohne entsprechende Vorschreibungen im Baubewilligungsbescheid zufolge § 49 Abs 1 OÖ BauV 1985 die Bestimmungen des § 23 OÖ BauO 1976 gelten, wobei ausdrücklich vorgesehen ist, daß bei der Bauausführung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Daher kann die Befürchtung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch das Bauen beeinträchtigt zu werden, grundsätzlich nicht als Einwendung zur Versagung der Baubewilligung (§ 50 Abs 3 OÖ BauO 1976) führen, sodaß, bezogen auf das Projektbewilligungsverfahren, eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes nicht erkannt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050080.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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